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Diensterfindungen: Steuersatz
•Der Hälftesteuersatz für Einkünfte aus der Verwertung von patentrechtlich geschützten Diensterfindungen stand auch einem Steuerpflichtigen zu, der nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatte – (§ 37 Abs. 1 EStG in der für 1989 bis 1991 geltenden Fassung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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