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Werbungskosten: PC
•Der Aufwand für einen Personalcomputer kann bei einem Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig sein – (§ 16 Abs. 1 Z 2 EStG)
„Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Gerichtshof bereits seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß die Erforderlichkeit des Einsatzes eines PC als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. ... Die belangte Behörde hat das Vorliegen dieser Voraussetzung im Beschwerdefall nicht bezweifelt, jedoch ausgehend von der Annahme einer auch außerberuflichen Nutzung des Gerätes in nicht bloß vernachlässigbarem Ausmaß das Ausmaß der beruflichen Verwendung des Gerätes griffweise mit 60% geschätzt. ...
Es ist der belangten Behörde allerdings entgangen, daß der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen Sachverhalt vorgetragen hat, der im Falle seiner Erweislichkeit die behördliche Feststellung einer außerberuflichen Nutzung des PC in einem nicht bloß vernachlässigbaren Ausmaß wegen seiner Nutzung auch für Zwecke der Betriebsratstätigkeit widerlegen mußte. ...