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Bescheid: Begründung
•Die Begründung eines Bescheides muß so erfolgen, daß der Denkprozeß, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Falle der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist – (§ 288 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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