TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 13, 1. Mai 1998, Seite S 378

Liebhaberei-Feststellung nach § 188 BAO: VwGH gegen BMF

Dr. Michael Kotschnigg

Der VwGH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Bescheid, der ausspricht, daß eine einheitliche und gesonderte Feststellung unterbleibt (sog. Nichtfeststellungsbescheid), ein Bescheid i. S. d. § 188 BAO ist (; ebenso Erk. , 85/13/0176).

Dagegen ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Nichtfeststellungsbescheid ein Bescheid nach § 92 BAO (Ellinger, Änderungen der BAO durch das AbgÄG 1985, ÖStZ 1986, 36; Ritz, Vorläufige Bescheide, ÖStZ 1986, 160 [166]; derselbe, BAO, § 185 Tz. 7; Cato Junior, Gesetzlich nicht vorgesehene Feststellungsbescheide, FJ 1993, 187 f.). Dem folgt teilweise auch die Spruchpraxis (vgl. nur FLD Wien, NÖ und Bgld., Senat II, , FJ-LS 59/1997).

Der Unterschied ist erheblich. Beispielsweise sei auf die unterschiedliche Finanzamts-zuständigkeit oder auf die Bindungs- und die Folgewirkung (§§ 192, 295 BAO) von Feststellungsbescheiden (§ 188 BAO) hingewiesen, während Bescheiden nach § 92 BAO diese Rechtswirkungen nicht zukommen.

Ursache für die Begriffsverwirrung dürfte der durch die BAO-Novelle 1985 (BGBl. 557/ 1985) geänderte § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO sein, wonach die Vorschriften über die Abgabenfestsetzung auch für Nichtfeststellungsbescheide gelten. Die Grundsatzfrage ist damals ungeklärt geblieben, o...

Daten werden geladen...