Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Liebhaberei-Feststellung nach § 188 BAO: VwGH gegen BMF
Der VwGH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Bescheid, der ausspricht, daß eine einheitliche und gesonderte Feststellung unterbleibt (sog. Nichtfeststellungsbescheid), ein Bescheid i. S. d. § 188 BAO ist (; ebenso Erk. , 85/13/0176).
Dagegen ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Nichtfeststellungsbescheid ein Bescheid nach § 92 BAO (Ellinger, Änderungen der BAO durch das AbgÄG 1985, ÖStZ 1986, 36; Ritz, Vorläufige Bescheide, ÖStZ 1986, 160 [166]; derselbe, BAO, § 185 Tz. 7; Cato Junior, Gesetzlich nicht vorgesehene Feststellungsbescheide, FJ 1993, 187 f.). Dem folgt teilweise auch die Spruchpraxis (vgl. nur FLD Wien, NÖ und Bgld., Senat II, , FJ-LS 59/1997).
Der Unterschied ist erheblich. Beispielsweise sei auf die unterschiedliche Finanzamts-zuständigkeit oder auf die Bindungs- und die Folgewirkung (§§ 192, 295 BAO) von Feststellungsbescheiden (§ 188 BAO) hingewiesen, während Bescheiden nach § 92 BAO diese Rechtswirkungen nicht zukommen.
Ursache für die Begriffsverwirrung dürfte der durch die BAO-Novelle 1985 (BGBl. 557/ 1985) geänderte § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO sein, wonach die Vorschriften über die Abgabenfestsetzung auch für Nichtfeststellungsbescheide gelten. Die Grundsatzfrage ist damals ungeklärt geblieben, o...