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Aktuelle Steuerpraxis - Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
• KommSt-Befreiung der Arbeitslöhne an Behinderte
Dem BMF kommt im Rahmen der Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zu. Vorbehaltlich dieser Feststellung wird zur Anfrage bemerkt:
Gemäß § 5 Abs. 2 lit. e KommStG 1993 gehören nicht zur Bemessungsgrundlage Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) beschäftigt werden.
Nach Ansicht des BMF gehören nach dieser Bestimmung jene Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, auf die die Merkmale des § 2 i. V. m. § 3 BEinStG in der jeweils geltenden Fassung zutreffen, nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wäre nach § 14 BEinStG zu führen.
Mehrere Umstände sprechen dafür, daß es auf die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht oder auf die Beschäftigung von begünstigten behinderten Personen bis zur oder über der Pflichtzahl nicht ankommen kann.
Nach § 1 Abs. 1 BEinStG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Diese Pflichtzahl ist aber nur eine Mind...