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SWK 6, 15. Februar 1998, Seite R 9

Erhöhte Kinderbeihilfe

Wenn die erhöhte Kinderbeihilfe für eine geistig Behinderte zurückgefordert wird, hat die Finanzbehörde schlüssig zu begründen, warum sie zu dem Ergebnis gekommen ist, die Erwerbsunfähigkeit sei erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten – (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG), (Aufhebung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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