Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur weiteren Vorgangsweise nach Aufhebung von Bestimmungen betreffend die Mindest-KöSt durch den VfGH
(BMF) – Mit Erk. vom , G 441, 442/97 u. a., hat der Verfassungsgerichtshof folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:
• In § 24 Abs. 4 Z 2 KStG die Wortfolge „Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz ... von mehr als 50 Mio. S zugrunde oder" sowie den letzten Satz dieser Ziffer (betreffend den Stichtag 30. September).
• § 26 a KStG (rückwirkendes Inkrafttreten).
Die bedeutet folgendes:
1. Der erhöhte Satz von 75.000 S gilt nur für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
2. Die Mindeststeuer von (jährlich) 25.000 S, 50.000 S und 75.000 S gilt im Kalenderjahr 1997 nur für das vierte Quartal (also im Ausmaß eines Viertels dieser Beträge).
3. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt ab 1998 (jährlich) 25.000 S für GmbH, 50.000 S für Aktiengesellschaften, 75.000 S für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie (weiterhin) 15.000 S für „Gründungsfälle". Die Einbeziehung der Organgesellschaften in die Mindestkörperschaftsteuer hat durch den Verfassungsgerichtshof keine Änderung erfahren.
Zur Umsetzung des Erkenntnisses wurde im Einvernehmen mit den Abteilungen IV/5, IV/6 und VI/6 folgende Vorgangsweise festgelegt:
1. Für 1998 und Folgejahre wurden mit Bescheiddatum neue ...