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Kommunalsteuer
•Die durch § 23 Z 2 EStG 1988 erfaßten Arbeitsvergütungen eines Mitunternehmers (Kommanditisten) stellen keine von der Kommunalsteuer erfaßten Arbeitslöhne dar. - (§ 2 KommStG)
Die Beschwerdeführerin ist eine KG, ihr Komplementär ist eine GmbH. Ein Gesellschafter der GmbH war nicht als Geschäftsführer tätig, erhielt aber Vergütungen für Arbeitsleistungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Kommanditist. Auch wenn dieses Rechtsverhältnis sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, führen die Arbeitsvergütungen nicht zu Einkünften aus einem Dienstverhältnis, sondern zu solchen aus Gewerbebetrieb. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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