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Lustbarkeitsabgabe OÖ
•Der Vorstellungsbehörde ist es verwehrt, eine Vorstellung, die den in § 194 OÖ LAO 1996 umschriebenen Anforderungen nicht entspricht und sich gegen einen Bescheid über eine Gemeindelustbarkeitsabgabe richtet, ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne der §§ 204, 208 leg. cit. zurückzuweisen. - (§ 1 Oberösterreichisches Lustbarkeitsabgabegesetz 1979), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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