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SWK 22, 1. August 1998, Seite R 73
Land- und Forstwirtschaft: Liebhaberei
•Der Verkauf von Grund und Boden einer Land- und Forstwirtschaft ist für die Ermittlung des Gesamtgewinnes im Sinne der Liebhabereiverordnung nicht relevant. - (§ 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl. 322/1990), (Abweisung)
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