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Finanzstrafe: Nachsicht
•Strebt ein rechtskräftig Verurteilter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, dann ist es seine Aufgabe, im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten. - (§ 187 FinStrG)
„Die Tatsache, daß jemand aus einer schlechten Vermögenslage heraus die rechtskräftig über ihn ver hängte Geldstrafe nicht bezahlen könne und deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse, stellt für sich allein noch keinen gnadenwürdigen Grund dar." (Abweisung)
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