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Zeugengebühren
• Zeugengebühren - (§ 292 Abs. 2 ZPO)
Die Beschwerde gegen die Festsetzung von Zeugengebühren kann nicht auf der Grundlage erhoben werden, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung an das Protokoll über die mündliche Streitverhandlung gebunden sei. Das Protokoll liefert dann den vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt einer Verhandlung, wenn kein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt. Dennoch ist bei Unterlassung des Widerspruchs nach herrschender Auffassung der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolls zulässig. (Abweisung)
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