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Steuerfreier Sanierungsgewinn
• Ein steuerfreier Sanierungsgewinn liegt nicht vor, wenn der Schulderlaß gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat und sich im Stadium der Abwicklung befindet. - (§ 36 EStG 1988)
„Die Anwendung der genannten Begünstigungsbestimmung setzt voraus, daß es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlaß von Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht auch des Unternehmens reicht nicht aus, um den Schulderlaß der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können." (Abweisung)
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