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Faxeinbringung: Stempelgebühr
•Wird eine der Stempelgebühr i. S. d. § 14 TP 6 GebG unterliegende Eingabe mittels eines Telekopierers (Telefaxgerätes) eingebracht, so ist im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Entrichtung der Gebührenschuld in dem an sich im § 11 Z 1 GebG vorgesehenen Zeitpunkt die Gebühr durch körperliche Überreichung einer entsprechenden Stempelmarke auf einem gesonderten Schreiben innerhalb einer zweiwöchigen Nachfrist zu entrichten. - (§ 4 Abs. 3 GebG)
Eine andere Entrichtungsform der Stempelgebühren bei Einreichung einer Eingabe mittels einer Telekopie ist im GebG nicht vorgesehen. Im Gesetz ist keine „Ermächtigung" enthalten, „Stempelmarken auf dem beim Eingebenden verbleibenden Schriftstück zu belassen".
Dadurch, daß der Abgabepflichtige auf der ihm verbleibenden, als Vorlage für die Telekopie dienenden Ausfertigung der Eingabe eine Stempelmarke - und zwar nach Entstehung der Gebührenschuld nach § 11 Z 1 GebG - anbrachte, konnte die Gebührenschuld für die der Behörde am ... überreichte Ausfertigung der Eingabe nicht entrichtet werden." (Abweisung)
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