Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 22, 1. August 1998, Seite 071

Pauschalgebühr: Rückzahlung

Die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag wegen irrtümlich entrichteter Pauschalgebühr kommt ausschließlich derjenigen Partei zu, die die Gebühr entrichtet hat. - (§ 30 Abs. 3 GGG)

„Was die Prozeßkostenschuldnerin auf Grund einer in Rechtskraft erwachsenen, die ungebührlich entrichtete Gerichtsgebühr umfassende Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes an den siegreichen Berufungswerber leisten mußte und geleistet hat, kann sie daher nicht vom Bund im Wege eines Rückzahlungsantrages zurückverlangen." (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...