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Pauschalgebühr: Rückzahlung
• Die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag wegen irrtümlich entrichteter Pauschalgebühr kommt ausschließlich derjenigen Partei zu, die die Gebühr entrichtet hat. - (§ 30 Abs. 3 GGG)
„Was die Prozeßkostenschuldnerin auf Grund einer in Rechtskraft erwachsenen, die ungebührlich entrichtete Gerichtsgebühr umfassende Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes an den siegreichen Berufungswerber leisten mußte und geleistet hat, kann sie daher nicht vom Bund im Wege eines Rückzahlungsantrages zurückverlangen." (Abweisung)
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