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Ausleihung ins Ausland und § 12 EStG
Die Übertragung stiller Reserven ist nicht zulässig auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Sie ist zulässig auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, es sei denn, diese werden überwiegend im Ausland eingesetzt (§ 12 Abs. 2 Z 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 letzter Satz EStG).
Wird ein bewegliches Anlagegut überwiegend im Ausland eingesetzt, ist eine Übertragung nicht möglich. Dabei ist auf den Auslandseinsatz durch den Nutzungsberechtigten abzustellen (Abschn. F 4.4. Abs. 3 GER 1989). Mit diesem Vorgang ist eine Darlehensgewährung ins Ausland vergleichbar, weil die Verwendung der Geldmittel durch den ausländischen Kreditnehmer erfolgt.
Die Frage, ob die einer ausländischen Konzerngesellschaft gewährte Ausleihung (Darlehen) mit sechsjähriger Laufzeit dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzurechnen ist, kann auf sich beruhen. (