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Keine Staatshaftung im Verfahren gem Art 137 B-VG mangels Darlegung eines offenkundigen Verstoßes des OGH gegen Unionsrecht
https://doi.org/10.47782/oeba202202014701
Art 137 B-VG, RL 93/13/EWG
Im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Geltendmachung eines unionsrechtlich begründeten Staatshaftungsanspruchs ist es nicht die Aufgabe des VfGH, die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen. Der VfGH ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt. Wenn die klagende Partei nicht begründet darlegt, dass die Haftungsvoraussetzungen vorliegen, ist die Klage unzulässig.
[Die Kläger schlossen im Jahr 2003 mit einer Bank einen „Multicurrency-Fremdwährungs-Einmalbarkreditvertrag“ in Schweizer Franken ab. Vereinbarungsgemäß konnte im Einvernehmen mit der Bank jederzeit auf eine andere Fremdwährung umgestiegen werden, eine Konvertierung in Euro war jederzeit auch ohne Zustimmung der Bank möglich. Im Jahr 2013 verabschiedete die FMA neue Mindeststandards zum Risikomanagement und zur Vergabe von Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern. Als die Kläger im Jahr 2015 eine Konvertierung von Euro in Schweizer Franken verlangten, wurde diese von der Bank unter Hinweis auf die neuen FMA-Mindeststandards abgelehnt. Das LG Linz, das OLG Linz ...