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VfGH: Bgld. Tourismusgesetz 1992
•Bgld. Tourismusgesetz 1992- Aufhebung der Wortfolge „im Sinne des Umsatzsteuergesetzes" in § 27 Abs. 2 wegen Gleichheitswidrigkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 6205/1970 eine verfassungskonforme Interpretation des § 21 Burgenländisches Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. für das Burgenland 5/1967, noch für möglich erachtet, weil das Gesetz den Inhalt des Begriffes „Jahresumsatz" nicht mit dem „Umsatz" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes verbunden hat. Da bis zum Jahr 1996 das Fremdenverkehrsgesetz im maßgebenden Zusammenhang keine Änderung erfahren hatte, bestätigte der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsprechung auch in seinem Erkenntnis VfSlg. 11.025/1986.
Im nunmehr geltenden TourismusG 1992 stellt der burgenländische Landesgesetzgeber jedoch ausdrücklich auf den „Nettojahresumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes" ab. Da im Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht im Burgenland getätigte Umsätze aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, vielmehr ausdrücklich angeordnet wird, einen bestimmten (Nettojahres-)Umsatz, nämlich den nach dem Umsatzsteuergesetz, der Berechnung der Abgabe zugrunde zu legen, widerspräche eine Auslegung, wie sie von der Burgenländischen Lan...