Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abrechnung per Gutschrift
•Eine Abrechnung per Gutschrift im Sinne des UStG 1972 kann nicht einseitig vom Leistungsempfänger vorgenommen werden, sondern setzt Einverständnis zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger voraus; wenn sich der leistende Unternehmer weigert, eine Rechnung auszustellen, kann die fehlende Rechnung nicht einseitig durch eine Gutschrift ersetzt werden.- (§ 11 Abs. 8 UStG 1972), (Abweisung)
()