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Lohnsteuer: Haftung
•Im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme wegen nicht entrichteter Lohnsteuer für einen in Österreich ansässigen Dienstnehmer, der im Prüfungszeitraum für eine Tätigkeit in der ehemaligen Sowjetunion ein Gehalt bezog, ist zu beachten, daß die im Art. 11 Z 1 DBA-UdSSR enthaltene 183-Tage-Frist nicht auf das Kalenderjahr bezogen ist, sondern unabhängig vom Kalenderjahr, auf die Zeitperiode der (einheitlichen) Entsendung abstellt. - (§ 82 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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