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Verfahren: Wiederaufnahme
•Ein Anbringen, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird, muß die konkreten Umstände darlegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes und seiner rechtzeitigen Geltendmachung erkennbar sind; daraus muß sich auch ergeben, daß alle von der wieder aufzunehmenden Sache Betroffenen unverschuldet bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht entsprechend Einfluß nehmen konnten. - (§ 303 BAO), (Abweisung)
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