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§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG verfassungskonform!
Ein Phyrrussieg für den Steuerpflichtigen?
Mit Erkenntnis vom , G 170 u. a./96, G 32 u. a./97, G 113/98 hat der VfGH mehrere Anträge des VwGH ab- bzw. zurückgewiesen, die in § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG normierte Erbschaftssteuerbefreiung bestimmter Arten von Kapitalvermögen bzw. in eventu § 2 ErbStG, den Grundtatbestand der Erbschaftssteuer, als verfassungswidrig aufzuheben. Damit hat der VfGH erwartungsgemäß die verfassungsrechtliche Absicherung der erbschaftssteuerlichen Endbesteuerung im Endbesteuerungs-BVG (BGBl. Nr. 11/1993) anerkannt, ist allerdings auf andere vom VwGH in seinen Aufhebungsanträgen aufgeworfene Fragen (noch) nicht eingegangen. Die aus den Anträgen erkennbare zukünftige Judikaturlinie des VwGH bzw. die im Verfahren vor dem VfGH geäußerten Rechtsansichten des BMF bringen tiefe Einschnitte in die Gestaltungspraxis bei der Vermögensnachfolge.
1. Die Vorgeschichte zum Erkenntnis des
Der Gesetzgeber hat mit dem Endbesteuerungs-BVG (BGBl. Nr. 11/1993 i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996) sowie den dazu ergangenen Ausführungsgesetzen (BGBl. Nr. 12/1993 i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996) die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Arten von Kapitalvermögen im Todesfalle einer Erbschaftssteuerbefreiung zu unterziehen. Dieser – dem Grundsatz der Best...