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Warnpflicht bei fehlerhaften Plänen
bauaktuell 2015/6
1. Stellt der Werkbesteller dem Unternehmer (Architekten-)Pläne zur Verfügung, trifft den Werkunternehmer nur dann eine Warnpflicht, wenn ihm eine unklare und regelwidrige Situation in den übermittelten Plänen als „offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs“ auffallen musste.
2. Der Werkunternehmer ist nicht verpflichtet, besondere, nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann beizuziehen.
Laut Baubewilligungsbescheid, der ausdrücklich als Vertragsgrundlagen vereinbart wurde, war die Herstellung einer sogenannten „weißen Wanne“ (einer wasserdichten Betonwanne zur Verhinderung von Wassereintritten) erforderlich. Dies war auch nach den Kärntner Bauvorschriften gefordert, wonach das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit zu verhindern ist.
Der beklagte Bauunternehmer hatte nicht davor gewarnt, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsplanung für die Herstellung einer solchen Wanne untauglich war.
Aus der Begründung:
1. Von der behaupteten Aktenwidrigkeit hängt, wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Entscheidung nicht ab (vgl RIS-Justiz RS0043265). Der tatsächliche Baufortsch...