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SWK 35, 15. Dezember 1998, Seite K 22
Bundesabgabenordnung - Gemeinnützigkeit
Aussetzungsantrag (§ 212 a BAO)
Wird die Aussetzung mehrerer Abgaben beantragt, dann hat die Behörde über jede Steuer grundsätzlich gesondert zu entscheiden ().