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Körperschaftsteuer - Keine außerbetriebliche Sphäre einer Kapitalgesellschaft
Keine außerbetriebliche Sphäre einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Abs. 2 KStG)
Kapitalgesellschaften haben steuerlich gesehen keine außerbetriebliche Sphäre. Wird die gesamte Tätigkeit oder werden einzelne selbständige Tätigkeitsbereiche des Betriebes einer Kapitalgesellschaft im privaten Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ausgeübt und entstehen der Gesellschaft aus diesem Anlaß Verluste, ohne daß sich der (oder die) Gesellschafter zu einem Verlustausgleich verpflichtet hat, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzes eine verdeckte Gewinnausschüttung zu erblicken. So kann es sich verhalten, wenn die Gesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte) tätigt und dadurch private Neigungen und Interessen eines Gesellschafters befriedigt (BFH , I R123/97 in BB 1998, 2350).
Anmerkung: Siehe aber dazu , 0042, (SWK-Heft 32/1998, Seite K 19), in dem bei einer GmbH der Teilbetrieb Ankauf und Vermietung eines Schlosses als Liebhaberei eingestuft wurde.