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Verfahrensrecht
• Verfahrensrecht - (§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG)
Das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, stellt ebensowenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens dar wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, daß die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzeswidrig war. (Abweisung)
( bis 0279)