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SWK 23, 15. August 1998, Seite R 83

Rückstandsausweis

Erkennt die Behörde, die den Exekutionstitel ausgestellt hat, von selbst, daß der Exekutionstitel an Mängeln leidet, so hat sie ihn von Amts wegen zu berichtigen bzw. aufzuheben, ohne daß es eines förmlichen Bescheides bedarf; ebenso bedarf es in diesem Fall keiner Neuerlassung des Rückstandsausweises. - (§ 15 AbgEO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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