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Vorsätzliche Abgabenhinterziehung
•Von einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer Kanaleinmündungsgebühr kann dann nicht gesprochen werden, wenn mit einem Schreiben an die Abgabenbehörde der tatsächlich durchgeführte Kanalanschluß bekanntgegeben und damit offengelegt wurde. - (§ 154 Abs. 2 WAO i. V. m. § 7 Abs. 1 des Wiener Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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