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Zeugengebühr
•Übersieht die belangte Behörde, daß sie auf Grund einer Kostenentscheidung dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der durch die Zeugengebühr verursachten Kosten auferlegen darf, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. - (§ 7 GEG 1962), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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