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Kanalbenützungsgebühr
•§ 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 1989 ermächtigte die Gemeinden, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben; nach § 2 Z 8 der VO des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz beträgt die jährliche Kanalbenützungsgebühr für „Sonderbetriebe" 97.560 S. - (§ 11 bgld. KAbG, LGBl. 41/1984 i. d. F. LGBl. 37/1990), (Abweisung)
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