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Der baurechtliche Geschäftsführer im Sinne der Bauordnung für Wien
Praktische Betrachtungen
Mit der Bauordnungsnovelle 2014 wurde in Wien die neue Rechtsfigur des baurechtlichen Geschäftsführers eingeführt. Die nachstehenden Ausführungen beschäftigen sich mit wesentlichen, in der Praxis aufgetretenen Fragen.
1. Zum Hintergrund
Mit Bauordnungsnovelle 2014 wurde mit dem neuen § 124 Abs 1a Bauordnung für Wien (Wr BauO) eine neue verantwortliche Person bzw Rechtsfigur eingeführt, wobei diese neue Bestimmung im Begutachtungsverfahren weitestgehend unkommentiert blieb. Diese Novelle ist dann mit in Kraft getreten. Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn eine juristische Person oder eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit als Bauführerin auftritt, muss sie vor Baubeginn der Behörde eine natürliche Person als baurechtlichen Geschäftsführer benennen. Diese Person ist dann gemäß § 135 Abs 6 Wr BauO für die Bauführerin gegenüber der Behörde für die Einhaltung der Pflichten der Bauführerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Der baurechtliche Geschäftsführer muss
den Hauptwohnsitz im Inland haben,
strafrechtlich verfolgt werden können,
der Bestellung nachweislich zugestimmt haben,
selbst zur erwerbsmäßigen Vornahme de...