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SWK 23, 15. August 1998, Seite R 82
Verfahrensrecht
•Verfahrensrecht - (§ 191 Abs. 2 BAO)
„Ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft ergangener Bescheid vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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