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Verfahrensrecht
•Verfahrensrecht - (§ 240 Abs. 3 BAO)
§ 240 BAO trifft ausschließlich eine Regelung über solche Abgaben, bei denen die Entrichtung nicht dem Steuerschuldner selbst, sondern auf dessen Rechnung einem anderen, nämlich dem Abfuhrpflichtigen, obliegt. (Abweisung)
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