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Grunderwerbsteuer
•Wenn jemand in einer Vereinbarung ausdrücklich den Auftrag zum Verkauf von Grundstücken, und zwar mit der besonderen Ausprägung, die Auswahl der Käufer einzig und allein vorzunehmen, erhält, bekommt er damit wesentliche Befugnisse des Eigentümers übertragen; dieser Vorgang unterliegt der Grunderwerbsteuer. -(§ 1 Abs. 2 GrEStG), (Abweisung)
(, 0330)