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ErbSt: Befreiung
•Ist Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an die Kinder übergegangen ist. - (§ 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG), (Abweisung)
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