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ÖBA 2, Februar 2022, Seite 137

Vormerkung eines Pfandrechts an Liegenschaft eines insolventen Schuldners

https://doi.org/10.47782/oeba202202013701

§§ 56, 95, 122 GBG; § 13, 21 IO

Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 21 IO besteht bei Treuhandabwicklungen dann nicht mehr, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hat. Dies gilt auch bei der Pfandbestellung.

Aus der Begründung:

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Zulässigkeit der Vormerkung eines Pfandrechts im Rang der Anmerkung einer Rangordnung ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin.

Das ErstG bewilligte die Vormerkung.

Das RekG gab dem dagegen erhobenen Rekurs der IV Folge und wies das Vormerkungsgesuch ab.

Der ao Revisionsrekurs der Zweit- und Drittantragsteller zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Nach stRsp (RS0121703) ist der IV berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die ...

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