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Gerichtlicher Vergleich
•Ein gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleich liegt auch vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird, und zwar auch dann, wenn einer von zweiS. R 81 Solidarschuldnern sich verpflichtet, die gesamte Schuld allein abzutragen, und für eine Entlastung des anderen aus der Haftung sorgt. - (§ 18 Abs. 2 Z 1 GGG), (Abweisung)
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