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Börsenumsatzsteuer
•Dadurch, daß die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend Börsenumsatzsteuer vermeinte, es habe ein Vorgang gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 KVG stattgefunden, der als Anschaffungsgeschäft gilt, kann die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt sein, weil Vorgänge nach § 18 Abs. 2 KVG nicht anders zu besteuern sind als Anschaffungsgeschäfte nach § 18 Abs. 1 KVG. - (§ 18 Abs. 1 KVG), (Abweisung)
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