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Abgabeneinhebung: Unbilligkeit
•Eine Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben, die an das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes anknüpfen, liegt nicht vor, wenn der Zweck oder Erfolg vereitelt wird, das Geschäft in der Folge einen anderen Verlauf nimmt als erwartet oder sich überhaupt zerschlägt und daraus Verluste resultieren. - (§ 237 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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