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SWK 23, 15. August 1998, Seite R 79
Verfahren: Aussetzung
•Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist der Ablauf der Aussetzung anläßlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen.- (§ 212 a Abs. 5 lit. a BAO), (Abweisung)
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