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Teppichverkauf: Gewerbebetrieb
•Jahrelange Verkäufe von Teppichen stellen eine nachhaltige Tätigkeit dar und führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. - (§ 23 EStG 1988)
Die Beschwerdeführerin hatte behauptet, sie habe die von ihr verkauften Teppiche anläßlich ihrer vor 18 Jahren erfolgten Scheidung als „Abfindung" erhalten und diese in den Folgejahren verkauft, um so ihren Unterhalt zum Teil zu bestreiten, was die Behörde als unglaubwürdig ansah. (Abweisung)
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