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Angehörigenvereinbarung: Fremdvergleich
•Verträge zwischen nahen Angehörigen können, selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen, für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie unter anderem auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären, also wenn Angehörigen-Vereinbarungen einem Fremdvergleich standzuhalten vermögen. - (§ 21 BAO), (Abweisung)
(, gleichlautend 93/14/0096)