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SWK 23, 15. August 1998, Seite R 78

Verfahren: Wiederaufnahme

Nach der Bescheiderfassung neu entstandene Tatsachen oder später zustande gekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. - (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO)

Der Beschwerdeführer, Inhaber eines Café-Restaurants, begründete den Wiederaufnahmeantrag der nach einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Bescheide damit, daß er „aus einem Funktionärskalender für Fremdenverkehr des Jahres 1988, herausgegeben vom Verein zur Förderung der Wirtschaftlichkeit im Fremdenverkehr, erstmals in Erfahrung gebracht [habe], daß die Auswertung von Reihenuntersuchungen des Jahres 1987 (Bilanzjahr 1985) für Gastronomiebetriebe steuerliche Gewinne in Prozenten der Betriebserlöse (Nettoerlöse), österreichweit gesehen, im Durchschnitt von 3,14%, das Maximum liege bei 8,52%, ergeben hätten". (Die Finanzverwaltung ist bei der Globalschätzung von 19% bzw. 20% des Nettoumsatzes ausgegangen.) Der VwGH führt dazu aus, „daß es sich bei den geltend gemachten Beweismitteln um neue und nicht um neu hervorgekommene Beweismittel handelt, wie sie für eine allfällige Wiederaufnahme der Verfahren gesetzlich vorausgesetzt werden". (Abweisung)

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Anmerkung: Der Beschwerdeführer...

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