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SWK 23, 15. August 1998, Seite R 78

Politiker: Klubbeitrag

Als „Klubbeitrag" oder auch als „Parteisteuer" bezeichnete Beträge, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, stellen Werbungskosten dar, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluß aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muß. - (§ 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)

Weiters führt der VwGH aus, daß unter „Werbeaufwand" nicht nur Aufwendungen für Reklame im weitesten Sinn wie Ausgaben für Presse-, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Plakate, Prospekte etc. zu verstehen sind, auch Bewirtungen anläßlich von konkreten Wahlveranstaltungen können bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen. (Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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