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SWK 23, 15. August 1998, Seite R 77

Bescheid: Begründung

Die Nichtberücksichtigung eines Eventualbegehrens, gegebenenfalls die Anpassung der Investitionsrücklage und die Gewerbesteuerrückstellung vorzunehmen, muß von der Behörde begründet werden. - (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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