Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bescheid: Begründung
•Die Nichtberücksichtigung eines Eventualbegehrens, gegebenenfalls die Anpassung der Investitionsrücklage und die Gewerbesteuerrückstellung vorzunehmen, muß von der Behörde begründet werden. - (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
()