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Unbedenklichkeitsbescheinigung und Gesellschaftsteuer
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Im § 160 BAO ist geregelt, daß für Eintragungen in das Grundbuch und das Firmenbuch in vielen Fällen dem jeweiligen Bezirks- oder Firmenbuchgericht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen ist. Gemäß § 160 Abs. 4 BAO ist die Bescheinigung zu erteilen bei Entrichtung der Abgabe, Sicherheitsleistung oder Abgabenfreiheit. Wenn die Abgabenforderung nicht gefährdet ist, kann auch in anderen Fällen die Bescheinigung erteilt werden.
Sachverhalt
In eine Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind (1 Komplementär, 2 Kommanditisten), tritt eine GmbH als weiterer persönlich haftender Gesellschafter ein. Der Vorgang des Hinzutritts eines weiteren Komplementärs (die GmbH) wird zur Eintragung beim Firmenbuch angemeldet, wobei die Firmenbuchpraxis eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt.
Es erhebt sich zum einem die Fragestellung, ob beim angenommenen Sachverhalt überhaupt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich ist. Andererseits wird kurz auf die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eingegangen.
Handesrechtliche Beurteilung
Im Gesellschaftsrecht stehen verschiedene Arten von Gesellschaftsformen zur Verfügung. Auch wenn im Bereich...