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SWK 23, 15. August 1998, Seite S 515

Zur Möglichkeit der Umgründung eines Voluptuarbetriebes

Voluptuarbetriebe können nicht als bewegtes Vermögen i. S. d. Art. III und Art. VI UmgrStG herangezogen werden

MMag. Dr. Klaus Hilber

In diesem Beitrag wird untersucht, inwieweit liebhabereibehaftete) Betriebe (Teilbetriebe) als bewegtes Vermögen im Rahmen von Umgründungsmaßnahmen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) herangezogen werden können.

I. Voluptuarbetriebe

Wann Liebhaberei (Voluptuar) vorliegt, versucht die Liebhaberei-Verordnung) (L-VO) zu regeln. Betätigungen, die eine Liebhaberei-Betätigung darstellen, werden nicht als Einkunftsquellen angesehen. Vielmehr ist eine solche Betätigung im Bereich der Einkommensverwendung – und nicht der Einkommenserzielung - anzusiedeln.

Nach dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit der Einkommensverwendung sind sowohl die positiven als auch die negativen Ergebnisse eines Voluptuars steuerlich unbeachtlich: Während positive Ergebnisse nicht der Ertragsbesteuerung unterworfen werden, stellen Verluste aus Liebhabereitätigkeiten ein steuerliches Nullum dar.

Umsatzsteuerlich werden liebhabereibehaftete Tätigkeiten als nicht unternehmerische Tätigkeiten angesehen, daher unterliegen diese Umsätze nicht der USt. Konsequenterweise können im Rahmen dieser Tätigkeiten keine Vorsteuern abgezogen werden.

Es kann sich nun die Frage stellen, ob bei Vorliegen eines liebhabereibehafteten (Teil-)Betriebes die Liebhabereidi...

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