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SWK 23, 15. August 1998, Seite S 512

Unentgeltliche Werbemaßnahmen für verbundene Unternehmen

Nach § 8 Abs. 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Werden demnach von einem Gesellschafter einer Körperschaft unentgeltliche Leistungen (z. B. Werbeleistungen) erbracht, so führen diese steuerlich nicht zu einer Gewinnerhöhung bei der begünstigten Körperschaft. Anders als Sacheinlagen (Geldeinlagen, Einlagen von Wirtschaftsgütern), die nach § 6 Z 14 EStG mit dem gemeinen Wert zu aktivieren sind, sind Einlagen, die in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungen geleistet werden (z. B. unentgeltliche Geschäftführertätigkeit, unentgeltliche Werbemaßnahmen), auf der Ebene der Körperschaft nach herrschender Auffassung weder bilanziell als Aktivivum anzusetzen noch als (fiktive) Betriebsausgaben in Höhe der ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen (ebenso liegen beim Einlegenden auch keine fiktiven Einnahmen vor).

Nutzungseinlagen in eine Personengesellschaft sind - ebenso wie bei einem Einzelunternehmen - nach der herrschenden Verwaltungspraxis nur in Form der Einlage einer AfA (für nicht überwiegend genutzte bewegliche ...

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