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SWK 23, 15. August 1998, Seite S 511

Forschungszuschüsse an ein anderes Unternehmen

Forschungszuschüsse an ein anderes Unternehmen stellen nur dann ein (selbständig) zu aktivierendes unkörperliches Wirtschaftsgut dar, wenn

• den Zuschüssen ein konkretes Nutzungsrecht des Zuschießenden an den Forschungsergebnissen gegenübersteht und

• nicht das Aktivierungsverbot nach § 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG (§ 197 Abs. 2 HGB) gegenübersteht.

Steht den Zuschüssen kein konkretes Nutzungsrecht gegenüber und ist der Zuschießende Gesellschafter der empfangenden GmbH, liegt eine den Beteiligungswert des Gesellschafters erhöhende Einlage vor. (

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