Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Forschungszuschüsse an ein anderes Unternehmen
Forschungszuschüsse an ein anderes Unternehmen stellen nur dann ein (selbständig) zu aktivierendes unkörperliches Wirtschaftsgut dar, wenn
• den Zuschüssen ein konkretes Nutzungsrecht des Zuschießenden an den Forschungsergebnissen gegenübersteht und
• nicht das Aktivierungsverbot nach § 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG (§ 197 Abs. 2 HGB) gegenübersteht.
Steht den Zuschüssen kein konkretes Nutzungsrecht gegenüber und ist der Zuschießende Gesellschafter der empfangenden GmbH, liegt eine den Beteiligungswert des Gesellschafters erhöhende Einlage vor. (