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SWK 23, 15. August 1998, Seite S 503

Die Wertuntergrenze der Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht

Aktuelle Fragen der jeweils zulässigen Mindestansätze

MMag. Christoph Urtz

Seit dem EU-GesRÄG sind im Rahmen der Herstellungskosten mindestens die Einzelkosten anzusetzen. Bei dieser handelsrechtlichen Wertuntergrenze stellt sich jedoch eine Reihe von Zweifelsfragen. So ist strittig, ob auch Hilfs- und Betriebsstoffe, Zeitlöhne sowie allgemein sogenannte „unechte Gemeinkosten" bei der Berechnung der Wertuntergrenze einzubeziehen sind.


Der handelsrechtliche Mindestansatz der Einzelkosten wurde durch das AbgÄG 1996 dahingehend korrigiert, daß die „angemessenen Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten", für die handelsrechtlich ein Ansatzwahlrecht besteht, steuerlich zwingend angesetzt werden müssen. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob auch fixe Gemeinkosten zwingend aktiviert werden müssen.

I. Herstellungskosten im Handelsrecht

1. Die Wertuntergrenze im Handelsrecht

§ 203 Abs. 3 legt den Umfang der Herstellungskosten fest. In der Fassung des RLG sah § 203 Abs. 3 vor, daß Herstellungskosten die Aufwendungen sind, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehörten nach der ursprünglichen Fassung auch ang...

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